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.B.Zahlung aller Raten bei Ratenkauf.Schutz des EigentumsDer Eigentümer kann von jedermann, der die Sache unrechtmäßig besitzt, durch Klage die Herausgabeder Sache und Unterlassung weiterer Störungen verlangen.Endigung des EigentumsDas Eigentum endigt durch- Erwerb durch einen anderen - Preisgabe - Untergang der SacheDas PfandrechtDas Pfandrecht ist das Recht eines Gläubigers, sich aus einer Sache schadlos zu halten, wenn seineForderung zur bestimmten Zeit vom Schuldner nicht erfüllt wird.Das Pfandrecht ist ein akzessorisches Recht, d.h.es kann nicht für sich allein bestehen, sondern esgehört zu der Forderung, zu deren Sicherung es bestellt wurde.Wenn die Forderung erlischt, erlischtregelmäßig auch das Pfandrecht.Eine bewegliche Sache, die als Pfand gegeben wird, heißt: Faust-(Hand-)Pfand, das Pfandrecht an einerLiegenschaft: Hypothek.Auch Rechte (z.B.eine Forderung) könnte verpfändet werden.Wenn dasPfandrecht selbst verpfändet wird, entsteht ein Afterpfandrecht.Der Pfandnehmer darf die Pfandsache im Zweifel nicht benützen, er muß sie sorgfältig verwahren.Begründung des PfandrechtesDas Pfandrecht wird begründet durch- Rechtsgeschäft: Der Titel ist ein Pfandvertrag oder eine letztwillige Verfügung.Die Erwerbungsart istbeim Faustpfand die Übergabe, dei der Hypothek die Einverleibung im Grundbuch; beim Pfand anForderungen - meist Übergabe von Berechtigungspapieren (z.B.Lagerschein, Sparbuch).- Gesetz (gesetzliches Pfandrecht): Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pfandrecht erfülltsind, ist das Pfandrecht entstanden.Beispiel: Der Bestandgeber (z.B.Vermieter) hat wegen rückständigen Zinses ein gesetzlichesPfandrecht an den Sachen des Bestandnehmers (z.B.Mieters), sobald die Sachen eingebracht sind.- Richterspruch: Im Exekutionsverfahren werden Sachen gerichtlich gepfändet.Die RangordnungGrundsätzlich geht das ältere dem jüngeren Pfandrecht vor, so daß nach Versteigerung der Pfandsacheaus dem Versteigerungserlös zuerst der erste Gläubiger möglichst die volle Befriedigung erhält.Wennetwas übrig bleibt, kommt der zweite zum Zuge usw., bis entweder der Erlös aufgebracht ist (dannhaftet der Schuldner weiter persönlich) oder alle Gläubiger befriedigt sind.Ein Überschuß fällt an denSchuldner.Besonders im Handelsrecht gibt es Fälle der Umkehrung der Rangordnung bei den gesetzlichenPfandrechten des Spediteurs, Frachtführers und Kommissionärs.Verwertung des PfandesSeite: 6WBRS-REFERATWEISS FALKODie Verwertung der Pfandsachen kann nur durch gerichtliche Exekution erfolgen (anders imHandelsrecht).Ungültig sind Vereinbarungen, daß der Pfandgläubiger die Sache behalten oderveräußern darf.Im Insolvenzverfahren haben Pfandgläubiger ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus derPfandsache (Absonderungsrecht): Nur mit einem unbeglichenem Rest sind die Massengläubiger.Andere dingliche rechteDienstbarkeiten (Servituten) und ReallastenDer Eigentümer einer (meist unbeweglichen) Sache ist zugunsten eines Berechtigten- bei der Dienstbarkeit zu einer Duldung oder Unterlassung- bei der Reallast zu einer Leistung verpflichtetBeispiele für Dienstbarkeiten: Wegerechte, Nutzung (Fruchtgenuß), Wohnungsrecht.Beispiele für Reallast: Ausgedinge.BaurechtAuf Grundstücken kann für mindestens 10 und höchstens 100 Jahre das Recht begründet werden, aufoder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben.Bei Bedingung erwirbt der Grundeigentümer dasBauwerk, muß aber den Bauberechtigten teilweise entschädigen.WohnungseigentumMiteigentümer (aber nur Einzelpersonen oder hegatten) einer Liegenschaft können an einzelnenWohnungen und sonstigen Räumlichkeiten ein ausschließliches Verfügungs- und Nutzungsrecht, dasWohnungseigentum, erwerbenIm Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wird die Tätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen geregelt:Sie können in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungoder einer Aktiengesellschaft errichtet werden.Ihre Aufgabe besteht in der Errichtung und Verwaltungvon Wohnungen bis höchstens 150 m², von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen und vonHeimen und in der Vornahme von Sanierungen größeren Umfangs an Wohngebäuden.Die Benützer (inForm eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages).Seite: 7
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