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.B.Zahlung aller Raten bei Ratenkauf.Schutz des EigentumsDer Eigent�mer kann von jedermann, der die Sache unrechtm��ig besitzt, durch Klage die Herausgabeder Sache und Unterlassung weiterer St�rungen verlangen.Endigung des EigentumsDas Eigentum endigt durch- Erwerb durch einen anderen - Preisgabe - Untergang der SacheDas PfandrechtDas Pfandrecht ist das Recht eines Gl�ubigers, sich aus einer Sache schadlos zu halten, wenn seineForderung zur bestimmten Zeit vom Schuldner nicht erf�llt wird.Das Pfandrecht ist ein  akzessorisches Recht, d.h.es kann nicht f�r sich allein bestehen, sondern esgeh�rt zu der Forderung, zu deren Sicherung es bestellt wurde.Wenn die Forderung erlischt, erlischtregelm��ig auch das Pfandrecht.Eine bewegliche Sache, die als Pfand gegeben wird, hei�t: Faust-(Hand-)Pfand, das Pfandrecht an einerLiegenschaft: Hypothek.Auch Rechte (z.B.eine Forderung) k�nnte verpf�ndet werden.Wenn dasPfandrecht selbst verpf�ndet wird, entsteht ein Afterpfandrecht.Der Pfandnehmer darf die Pfandsache im Zweifel nicht ben�tzen, er mu� sie sorgf�ltig verwahren.Begr�ndung des PfandrechtesDas Pfandrecht wird begr�ndet durch- Rechtsgesch�ft: Der Titel ist ein Pfandvertrag oder eine letztwillige Verf�gung.Die Erwerbungsart istbeim Faustpfand die �bergabe, dei der Hypothek die Einverleibung im Grundbuch; beim Pfand anForderungen - meist �bergabe von Berechtigungspapieren (z.B.Lagerschein, Sparbuch).- Gesetz (gesetzliches Pfandrecht): Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen f�r ein Pfandrecht erf�lltsind, ist das Pfandrecht entstanden.Beispiel: Der Bestandgeber (z.B.Vermieter) hat wegen r�ckst�ndigen Zinses ein gesetzlichesPfandrecht an den Sachen des Bestandnehmers (z.B.Mieters), sobald die Sachen eingebracht sind.- Richterspruch: Im Exekutionsverfahren werden Sachen gerichtlich gepf�ndet.Die RangordnungGrunds�tzlich geht das �ltere dem j�ngeren Pfandrecht vor, so da� nach Versteigerung der Pfandsacheaus dem Versteigerungserl�s zuerst der erste Gl�ubiger m�glichst die volle Befriedigung erh�lt.Wennetwas �brig bleibt, kommt der zweite zum Zuge usw., bis entweder der Erl�s aufgebracht ist (dannhaftet der Schuldner weiter pers�nlich) oder alle Gl�ubiger befriedigt sind.Ein �berschu� f�llt an denSchuldner.Besonders im Handelsrecht gibt es F�lle der Umkehrung der Rangordnung bei den gesetzlichenPfandrechten des Spediteurs, Frachtf�hrers und Kommission�rs.Verwertung des PfandesSeite: 6 WBRS-REFERATWEISS FALKODie Verwertung der Pfandsachen kann nur durch gerichtliche Exekution erfolgen (anders imHandelsrecht).Ung�ltig sind Vereinbarungen, da� der Pfandgl�ubiger die Sache behalten oderver�u�ern darf.Im Insolvenzverfahren haben Pfandgl�ubiger ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus derPfandsache (Absonderungsrecht): Nur mit einem unbeglichenem Rest sind die Massengl�ubiger.Andere dingliche rechteDienstbarkeiten (Servituten) und ReallastenDer Eigent�mer einer (meist unbeweglichen) Sache ist zugunsten eines Berechtigten- bei der Dienstbarkeit zu einer Duldung oder Unterlassung- bei der Reallast zu einer Leistung verpflichtetBeispiele f�r Dienstbarkeiten: Wegerechte, Nutzung (Fruchtgenu�), Wohnungsrecht.Beispiele f�r Reallast: Ausgedinge.BaurechtAuf Grundst�cken kann f�r mindestens 10 und h�chstens 100 Jahre das Recht begr�ndet werden, aufoder unter der Bodenfl�che ein Bauwerk zu haben.Bei Bedingung erwirbt der Grundeigent�mer dasBauwerk, mu� aber den Bauberechtigten teilweise entsch�digen.WohnungseigentumMiteigent�mer (aber nur Einzelpersonen oder hegatten) einer Liegenschaft k�nnen an einzelnenWohnungen und sonstigen R�umlichkeiten ein ausschlie�liches Verf�gungs- und Nutzungsrecht, dasWohnungseigentum, erwerbenIm Wohnungsgemeinn�tzigkeitsgesetz wird die T�tigkeit gemeinn�tziger Bauvereinigungen geregelt:Sie k�nnen in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschr�nkter Haftungoder einer Aktiengesellschaft errichtet werden.Ihre Aufgabe besteht in der Errichtung und Verwaltungvon Wohnungen bis h�chstens 150 m�, von Eigenheimen mit h�chstens zwei Wohnungen und vonHeimen und in der Vornahme von Sanierungen gr��eren Umfangs an Wohngeb�uden.Die Ben�tzer (inForm eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages).Seite: 7 [ Pobierz całość w formacie PDF ]

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