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.Während die Briten, Franzosen und Sowjets selbständig arbeiteten, hattensich die amerikanischen Richter qualifizierte Juristen aus den USA als Berater kommen lassen.Die RichterDer Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg setzte sich aus je zwei Vertretern der vier alliierten Mächtezusammen: Für Großbritannien waren das Lordrichter Geoffrey Lawrence (Vorsitzender) und sein StellvertreterRichter Birkett.Für die USA: Francis Biddle und als Stellvertreter Richter John J.Parker.Für Frankreich: ProfessorDonnedieu de Vabres, als Stellvertreter Appelationsgerichtsrat R.Falco.Für die Sowjetunion: Generalmajor I.T.Nikitchenko, als Stellvertreter Oberstleutnant A.F.Wolchkow.Gestützt auf die Aufzeichnungen des amerikanischenRichters Francis A.Biddle und seines englischen Kollegen Sir Norman Birkett hat der amerikanische HistorikerBradley F.Smith in seinem 1977 erschienenen Buch "Der Jahrhundert-Prozeß" die Legende zerstört, das Gericht seiin allen wesentlichen Punkten den Vorstellungen der Anklage gefolgt.Bevor es zu den Urteilssprüchen kam , konntenalle acht Richter in zwei Beratungsperioden ihre Meinung äußern.In der abschließenden Beratung zählten nur dieStimmen der vier ordentlichen Mitglieder des Gerichts.Für eine Verurteilung war eine Mehrheit von drei Stimmenerforderlich.Die Richter verhandelten die Urteile in der Reihenfolge der Anklageschrift; nur die Fälle ,die sich alsschwer zu entscheiden erwiesen hatten, wurden für zuletzt aufgespart.Das waren einmal die möglichen Freisprüche(Papen, Schacht und Fritzsche), zum anderen die strittigen Fälle Schirach, Bormann, Raeder, Dönitz, Speer und vonNeurath.Der französische Vertreter Donnedieu de Vabres formulierte fast immer das mildeste Urteil, wollte aberkeine Freisprüche.Nikitschenko forderte für alle die Todesstrafe.(40)Die UrteilsverkündungAm 30.September und 1.Oktober 1946 fand im vollbesetzten Saal 600 die Urteilsverkündung statt.Am Anfangerklärten die Richter über ihre Zuständigkeit, die von der Verteidigung immer wieder bestritten wurde und über diedie Meinungen der Völkerrechtler bis heute auseinandergehen: "Dem Gerichtshof ist die Vollmacht verliehen worden,alle Personen abzuurteilen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen dieMenschlichkeit nach den im Statut festgelegten Begriffsbestimmungen begangen haben".Die Täter solcherVerbrechen waren persönlich verantwortlich.Ferner wurde die Zuständigkeit aus der "bedingungslosen KapitulationDeutschlands" hergeleitet.Der Hauptteil des Urteils - es umfaßt insgesamt 197 Seiten im Gerichtsprotokoll - bezogsich auf Punkt 1 der Anklage: Verschwörung zur Planung und Führung von Angriffskriegen.Es wurde die Geschichteder Machtergreifung durch die Nationalsozialisten, die Konsolidierung ihrer Macht im "Dritten Reich" und dieVorbereitungen für die deutschen Eroberungen durch Waffengewalt geschildert.Das Urteil folgte in seinerDarstellung den Eroberungszügen, stützte sich dabei auf erbeutete deutsche diplomatische und militärischeDokumente und kam zu dem Resultat, daß "einige der Angeklagten Angriffskriege gegen 12 Nationen geplant hattenund durchführten und daher dieses Verbrechens schuldig zu erachten seien".(41).Der Gerichtshof bezeichnete dasBeweismaterial zu Teil 3 und 4 der Anklage - Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit - imHinblick auf die Grausamkeiten als "überwältigend in seinen Ausmaßen und seinen Einzelheiten".Die Richtererklärten die Grausamkeiten als "das Ergebnis von kalten und verbrecherischen Überlegungen", die unter den "Begriffdes totalen Krieges" fielen.(42)Zu den grundsätzlichen Rechtsfragen des VerfahrensAnschließend behandelte der Gerichtshof die grundsätzlichen Rechtsfragen des Verfahrens.Unter anderem ging esum den Antrag der Verteidigung , den Anklagepunkt des Angriffskrieges fallen zu lassen, weil "zur Zeit, als dieangeblichen verbrecherischen Handlungen begangen wurden, keine souveräne Macht Angriffskriege als Verbrechenansah" und "daß kein Verbrechen ohne ein bereits vorher in Kraft befindliches Strafgesetz bestraft werden kann",nulla poena sine lege.Dieser Einwand wurde vom Gericht mit der Begründung abgelehnt, daß Angriffskriegemindestens seit dem Abkommen von Paris im Jahre 1928, dem Kellog-Briand-Pakt, als Verbrechen im Sinne desVölkerrechts anzusehen seien
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